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Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen: Reit- und Fahrverein Hilden. Er hat seinen Sitz in Hilden, gehört dem Kreisverband Mettmann an und ist dem Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland angeschlossen.

 

§ 2

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). Sämtliche Einnahmen, insbesondere aus Beiträgen sind ausschließlich zur Deckung der Geschäftskosten und zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwenden.

 

2.    Zweck des Vereins ist die Förderung der Reiterei und aller Fragen, die sich mit dem Pferde befassen. Seine Ziele sind besonders:

a)      Ausbildung der Jugend und aller interessierten Personen im Reiten und Fahren sowie in der Haltung, Ausbildung von Pferden und im Umgang mit ihnen.

b)         Durchführung von Pferdeleistungsschauen.

c) Der Verein widmet sich den Belangen der Erholung mit dem Pferde in der freien Natur.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

1.         Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

2.         Der Verein besteht aus:

a)         ordentlichen Mitgliedern

b)         außerordentlichen Mitgliedern

c)         Ehrenmitgliedern

Zu a)    Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich aktiv an dem i §2 dieser Satzung durchgeführten Zweck beteiligen.

Zu b)    Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer des Vereins werden,die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

Zu c)    Zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag um Aufnahme in den Verein geschieht durch Anmeldung bei dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme endgültig. Gründe für eine etwaige Ablehnung der Mitgliedschaft brauchen nicht bekannt gegeben zu werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Durch Austritt. Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich durch Einschreiben/ persönliche Übergabe mitgeteilt werden. Er ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.

2. Durch Tod.

3. Durch Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen werden kann. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluß ist eine Berufung innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses bei der Mitgliederversammlung möglich.

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Seinen Pflichten dem Verein gegenüber hat der Ausgeschiedene bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie können an allen Vereinsbeschlüssen teilnehmen.

 

1. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Die Satzung einzuhalten und die Anordnungen des Vereins zu befolgen.

b) Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und seine Gemeinnützigkeit zu fördern bzw. aufbauen zu helfen.

c) Die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren zu bezahlen.

d) Keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind.

 

§ 7

Ur- bzw. Stamm-Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied des Vereins kann in mehreren Vereinen Mitglied, jedoch nur in einem Verein Ur- bzw. Stammmitglied sein.

2. In Vereinswettkämpfen (Kreis-, Bezirks- oder Verbandsmannschaftswettkämpfen) sind nur Ur - bzw. Stamm-Mitglieder des Vereins startberechtigt, falls die Ausschreibungen nichts anderes besagen.

3. Änderungen der Urmitgliedschaft bedürfen eines Antrages an die Geschäftsstelle des Verbandes von dem bisherigen, wie dem Verein, in dem der Antragsteller Urmitglied werden will. Eine Änderung der Urmitgliedschaft kann erst nach 4 Monaten Gültigkeit erlangen.

 

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.         Der Vorstand

2.         Die Mitgliederversammlung

 

1. Der Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem

Vorsitzenden

Stellvertretenden Vorsitzenden

Geschäftsführer

Kassenführer

Sportwart

Beauftragten für Breitensport

Jugendwart

 

Der Vorstand, ausgenommen der Jugendwart, wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Den Jugendwart wählen die Jugendlichen des Vereins. Als Jugendliche in diesem Sinne gelten alle männlichen und weiblichen Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie der Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein und durch den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit dem Geschäftsführer.

 

Willenserklärungen, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform und

sie müssen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. Der erweiterte Vorstand ist bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes berechtigt, sich durch Ernennung eines Nachfolgers aus dem Kreise der Mitglieder zu ergänzen

 

Dem erweiterten Vorstand obliegen:

a)         Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

b)         Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

 

Der erweiterte Vorstand kann Beisitzer berufen und bestimmt über die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen.Der Geschäftsführer erledigt den laufenden Geschäftsverkehr, erstattet den Geschäftsbericht, fertigt die Niederschriften der Versammlungen und übernimmt die Rechnungsführung. Der Kassenführer übernimmt die Führung der Kasse in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer.

 

Der Jugendwart hat die Jugend des Vereins zu betreuen, insbesondere den Gemeinschaftssinn, die staatsbürgerliche Verantwortung und die Liebe zur Natur und Heimat zu fördern. Die Jugendwarte der Vereine eines Kreises bzw. Bezirkes wählen den Kreis- bzw. Bezirksjugendwart und dessen Stellvertreter.

 

2. Die Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter schriftlich über den Postweg oder per E-Mail einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung wenigstens 8 Tage vorher.

 

b) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf oder müssen, wenn Anträge von wenigstens 1/3 der Mitglieder vorliegen, einberufen werden.

 

c) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (außer bei der Wahl des Vorsitzenden, hier entscheidet das Los).

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Wahl des Vorstands gem. § 8 Nr. 1.

Der Vorstand ist alle 3 Jahre neu zu wählen.

2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes.

3.    Festsetzung der Beiträge und Gebühren.

4.       Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

5.       Wahl der Rechnungsprüfer.

6.       Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

 

Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung sie vorsieht; sie

bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen bzw. auf Anweisung es Verbandes der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V. oder der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen Rheinland erforderlich sind, können durch den Vorstand übernommen werden.

 

§ 9

Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensstand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern vorzulegen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Ausgaben verwendet werden. Die Ausschüttung von Überschüssen an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Auch dürfen diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemand durch zweckfremde Ausgaben oder überhöhte Vergütungen begünstigen.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das vorhandene Vermögen an den Verband der Behindertenreitvereine e.V. oder dessen Nachfolgeorganisation, der es zur Förderung und Pflege der Reiterei zu verwenden hat. Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Aufhebung des Vereins gilt das Vorstehende gleichfalls.